§ 189a KSVG - Rücklagen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Mögliche Rücklagen der Landkreise sind die allgemeine Rücklage und die Sonderrücklagen.
(2) Mittel der allgemeinen Rücklage sind dem Verwaltungshaushalt zur Minderung der Kreisumlage zuzuführen. Etwas anderes gilt nur, wenn dies auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der kreisangehörigen Gemeinden wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre. Mittel der allgemeinen Rücklage, die aus Zuführungen vom Verwaltungshaushalt entstanden sind, sind dem Verwaltungshaushalt spätestens im zweiten dem Haushaltsjahr der Zuführung folgenden Jahr mit dieser Zielsetzung zuzuführen.