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§ 19 BestG NRW - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW)
Amtliche Abkürzung
BestG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2127

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 4a Absatz 1 Grabmäler oder Grabeinfassungen aus Natursteinen ohne Zertifizierung aufstellt,
  2. 1a.
    nach der Anerkennung als Zertifizierungsstelle gemäß § 4a Absatz 2 die gesetzlichen oder von der anerkennenden Behörde durch Nebenbestimmung bestimmten Verpflichtungen nicht erfüllt,
  3. 2.
    entgegen § 9 Abs. 1 bis 3 nicht unverzüglich die Leichenschau veranlasst, sie nicht unverzüglich oder nicht sorgfältig vornimmt oder die Todesbescheinigung nicht unverzüglich aushändigt oder die Auskünfte über Befunde verweigert,
  4. 3.
    entgegen § 9 Abs. 5 nicht unverzüglich die Polizeibehörde, die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht unterrichtet,
  5. 4.
    ohne die in § 10 Abs. 1 genannten Unterlagen, ohne Einwilligung oder Zustimmung nach § 10 Abs. 2 oder ohne einen in § 10 Abs. 1 genannten Zweck Tote obduziert oder nach Abschluss der Untersuchung nicht unverzüglich die Bestattung veranlasst,
  6. 5.
    entgegen § 11 Abs. 1 Toten ohne Genehmigung verwesungshemmende Stoffe zuführt oder sie nicht gemäß § 11 Abs. 2 rechtzeitig in eine Leichenhalle überführt,
  7. 6.
    entgegen den §§ 13 und 15 Tote oder deren Asche vor der Vorlage der in § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 1 oder 2 genannten Unterlagen bestattet oder nicht dafür Sorge trägt, dass die Erdbestattung oder Einäscherung oder die Beisetzung der Totenasche vor Ablauf der bestimmten Fristen durchgeführt wird, oder die Bestattung ohne die erforderlichen Unterlagen auf seinem Friedhof zulässt,
  8. 7.
    entgegen § 14 außerhalb eines Friedhofs Tot- oder Fehlgeburten oder ohne Genehmigung nach § 14 Abs. 1 eine Leiche bestattet,
  9. 8.
    entgegen § 15 Absatz 5 Satz 1 als Träger oder übernehmende Stelle einer Einäscherungsanlage die Zuordnung der Totenasche nicht sicherstellt, Totenasche zu nicht in § 15 Absatz 5 Satz 3 genannten Zwecken aushändigt oder entgegen § 15 Absatz 5 oder 6 als hinterbliebene Person nicht dafür Sorge trägt, dass die Totenasche beigesetzt oder fristgerecht der Nachweis der Beisetzung erbracht wird,
  10. 9.
    gegen die in § 16 Abs. 1 bis 3 und § 17 Abs. 1 genannten Vorschriften verstößt oder entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 den verlangten Nachweis nicht vorlegt,
  11. 10.
    einer Rechtsverordnung nach § 18 zuwider handelt, soweit sie zu einem bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde; im Falle von Nummer 1a die örtlich zuständige Bezirksregierung. Hat die anerkannte Zertifizierungsstelle ihren Sitz außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen, ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Satzes 1.