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§ 19 BestG NRW - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW)
Amtliche Abkürzung
BestG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2127

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 9 Abs. 1 bis 3 nicht unverzüglich die Leichenschau veranlasst, sie nicht unverzüglich oder nicht sorgfältig vornimmt oder die Todesbescheinigung nicht unverzüglich aushändigt oder die Auskünfte über Befunde verweigert,
  2. 2.
    entgegen § 9 Abs. 5 nicht unverzüglich die Polizeibehörde, die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht unterrichtet,
  3. 3.
    ohne die in § 10 Abs. 1 genannten Unterlagen, ohne Einwilligung oder Zustimmung nach § 10 Abs. 2 oder ohne einen in § 10 Abs. 1 genannten Zweck Tote obduziert oder nach Abschluss der Untersuchung nicht unverzüglich die Bestattung veranlasst,
  4. 4.
    entgegen § 11 Abs. 1 Toten ohne Genehmigung verwesungshemmende Stoffe zuführt oder sie nicht gemäß § 11 Abs. 2 rechtzeitig in eine Leichenhalle überführt,
  5. 5.
    entgegen den §§ 13 und 15 Tote vor der Vorlage der in § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 oder 2 genannten Unterlagen bestattet oder die Bestattung auf seinem Friedhof zulässt,
  6. 6.
    entgegen § 14 außerhalb eines Friedhofs Tot- oder Fehlgeburten oder ohne Genehmigung nach § 14 Abs. 1 eine Leiche bestattet,
  7. 7.
    entgegen § 15 Abs. 5 bis 9 als Träger oder Übernehmer einer Einäscherungsanlage die Zuordnung der Totenasche nicht sicherstellt oder Totenasche ohne Genehmigung aushändigt oder als Hinterbliebene oder Hinterbliebener hinsichtlich ihr oder ihm ausgehändigter Totenasche die Totenruhe stört oder eine mit der Genehmigung verbundene Verpflichtung nicht erfüllt oder vom Inhalt der Genehmigung oder Zulassung abweicht,
  8. 8.
    gegen die in § 16 Abs. 1 bis 3 und § 17 Abs. 1 genannten Vorschriften verstößt,
  9. 9.
    einer Rechtsverordnung nach § 18 zuwider handelt, soweit sie zu einem bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.