BestG NRW,NW - Bestattungsgesetz

Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen
(Bestattungsgesetz - BestG NRW)

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW)
Amtliche Abkürzung
BestG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2127

Vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313)

Zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Abschnitt
Friedhofswesen
Friedhöfe1
Errichtung und Erweiterung eines Friedhofs2
Schließung und Entwidmung der Friedhöfe3
Satzungen4
Grabsteine aus Kinderarbeit4a
Bestattungsbuch5
Zugang der Behörden6
Zweiter Abschnitt
Bestattung
Totenwürde, Gesundheitsschutz7
Bestattungspflicht8
Leichenschau, Todesbescheinigung und Unterrichtung der Behörden9
Obduktion10
Totenkonservierung, Aufbewahrung Toter11
Bestattungsentscheidung12
Bestattungsunterlagen, Bestattungsfristen13
Erdbestattung, Ausgrabung14
Feuerbestattung15
Dritter Abschnitt
Beförderung der Toten
Beförderung16
Leichenpass17
Vierter Abschnitt
Sonstige Vorschriften
Verordnungsermächtigung18
Ordnungswidrigkeiten19
Aufhebungsvorschriften20
(weggefallen)21
In-Kraft-Treten22
Anlage 1
Anlage 2

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 6, Erster Abschnitt - Friedhofswesen

§ 1 BestG NRW - Friedhöfe

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW)
Amtliche Abkürzung
BestG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2127

(1) Die Gemeinden gewährleisten, dass Tote (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) auf einem Friedhof bestattet und ihre Aschenreste beigesetzt werden können.

(2) Gemeinden und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dürfen Friedhöfe und Feuerbestattungsanlagen anlegen und unterhalten (Friedhofsträger).

(3) Friedhöfe sollen mit Räumen ausgestattet sein, die für die Aufbewahrung Toter geeignet sind und ausschließlich hierfür genutzt werden (Leichenhallen).

(4) Friedhofsträger dürfen sich bei Errichtung und Betrieb ihrer Friedhöfe Dritter bedienen. Gemeinden dürfen Errichtung und Betrieb von Friedhöfen unter den Voraussetzungen der Absätze 5 oder 6 an private Rechtsträger (übernehmende Stellen) im Wege der Beleihung übertragen.

(5) Die Übertragung an gemeinnützige Religionsgemeinschaften oder religiöse Vereine ist zulässig, wenn diese den dauerhaften Betrieb sicherstellen können.

(6) Friedhöfe, auf denen ausschließlich Totenasche im Wurzelbereich des Bewuchses ohne Behältnis vergraben wird, können übertragen werden, wenn diese keine friedhofstypischen Merkmale aufweisen, insbesondere über keine Gebäude, Grabmale, Grabumfassungen verfügen, und öffentlich zugänglich sind, öffentlich-rechtliche Vorschriften oder öffentliche oder private Interessen nicht entgegenstehen, und die Nutzungsdauer grundbuchrechtlich gesichert ist.

(7) Errichtung und Betrieb seiner Feuerbestattungsanlage kann der Friedhofsträger mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde nach § 2 Abs. 1 Satz 2 widerruflich einer übernehmenden Stelle übertragen.

(8) Die übernehmende Stelle untersteht der Rechtsaufsicht des übertragenden Friedhofsträgers (Aufsichtsbehörde). Die Aufsichtsbehörde erlässt im Einvernehmen mit der übernehmenden Stelle die Satzungen nach § 4. Die übernehmende Stelle stellt die Aufsichtsbehörde von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden frei, die durch Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben verursacht werden. Die Vorschriften der §§ 2 und 3 berechtigen und verpflichten auch die übernehmende Stelle.

§ 2 BestG NRW - Errichtung und Erweiterung eines Friedhofs

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW)
Amtliche Abkürzung
BestG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2127

(1) Die Errichtung und die Erweiterung der Friedhöfe der kreisangehörigen Gemeinden und der Religionsgemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 bedürfen der Genehmigung. Genehmigungsbehörde ist für Friedhöfe der Gemeinden der Kreis (Kreisordnungsbehörde) und für Friedhöfe der Religionsgemeinschaften die Bezirksregierung. Am Genehmigungsverfahren ist die untere Gesundheitsbehörde zu beteiligen.

(2) Bei Friedhöfen der Religionsgemeinschaften hat die Genehmigungsbehörde das Benehmen mit der Gemeinde herzustellen.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Friedhof den Erfordernissen des Wasserhaushaltsrechts und des Gesundheitsschutzes entspricht und ihr sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht entgegenstehen.

§ 3 BestG NRW - Schließung und Entwidmung der Friedhöfe

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW)
Amtliche Abkürzung
BestG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2127

(1) Friedhöfe können ganz oder teilweise geschlossen werden. Die Träger haben die Schließungsabsicht unverzüglich der Genehmigungsbehörde und Religionsgemeinschaften auch der Gemeinde anzuzeigen.

(2) Die völlige oder teilweise Entwidmung ist nur zulässig, wenn der Friedhofsträger für Grabstätten, deren Grabnutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, gleichwertige Grabstätten angelegt und Umbettungen ohne Kosten für die Nutzungsberechtigten durchgeführt hat.