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§ 18 SVerfSchG - Unterrichtung der Öffentlichkeit

Bibliographie

Titel
Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Amtliche Abkürzung
SVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
12-1

(1) Bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit einschließlich der Medien über Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde dürfen auch personenbezogene Daten bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse von Betroffenen überwiegen.

(2) Der Öffentlichkeit sind die Gesamtzahl der Bediensteten sowie die Stellenübersicht der Verfassungsschutzbehörde, die Gesamtzahl der von der Verfassungsschutzbehörde in Dateien im Sinne des § 6 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gespeicherten Personendatensätze und die Summe der für die Verfassungsschutzbehörde eingesetzten Haushaltsmittel bekannt zu geben.