§ 18 SVerfSchG - Unterrichtung der Öffentlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
- Amtliche Abkürzung
- SVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 12-1
(1) Bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit einschließlich der Medien über Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde dürfen auch personenbezogene Daten bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse von Betroffenen überwiegen.
(2) Der Öffentlichkeit sind die Gesamtzahl der Bediensteten sowie die Stellenübersicht der Verfassungsschutzbehörde, die Gesamtzahl der von der Verfassungsschutzbehörde in Dateien im Sinne des § 6 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gespeicherten Personendatensätze und die Summe der für die Verfassungsschutzbehörde eingesetzten Haushaltsmittel bekannt zu geben.