§ 18 SVerfSchG - Unterrichtung der Öffentlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
- Amtliche Abkürzung
- SVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 12-1
(1) Bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit einschließlich der Medien über Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz dürfen auch personenbezogene Daten bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse von Betroffenen überwiegen.
(2) Der Öffentlichkeit sind die Gesamtzahl der Bediensteten sowie die Stellenübersicht des Landesamtes für Verfassungsschutz, die Gesamtzahl der vom Landesamt für Verfassungsschutz in Dateien im Sinne des § 6 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gespeicherten Personendatensätze und die Summe der für das Landesamt für Verfassungsschutz eingesetzten Haushaltsmittel bekannt zu geben.