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  • ab 22.06.1994 (aktuelle Fassung)

§ 184 KSVG - Kreisbeigeordnete

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Jeder Landkreis hat zwei Kreisbeigeordnete.

(2) Die Zahl der Kreisbeigeordneten kann durch Beschluss des Kreistages in Landkreisen

mit mehr als 100.000 bis zu 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern auf 3,

mit mehr als 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern auf 4

erhöht werden.

(3) Die Kreisbeigeordneten sind Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte. Die Vorschriften der Gemeindeordnung über die ehrenamtlichen Beigeordneten gelten entsprechend.