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§ 38 AO-SF - Einrichtung von Hausunterricht

Bibliographie

Titel
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF)
Amtliche Abkürzung
AO-SF
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Die Schulaufsichtsbehörde richtet Hausunterricht ein für

  1. 1.

    Schülerinnen und Schüler, die wegen Krankheit voraussichtlich länger als sechs Wochen die Schule nicht besuchen können,

  2. 2.

    Schülerinnen und Schüler, die wegen einer lange andauernden Erkrankung langfristig und regelmäßig an mindestens einem Tag in der Woche nicht am Unterricht teilnehmen können,

  3. 3.

    Schülerinnen in den Schutzfristen vor und nach der Geburt eines Kindes entsprechend dem Mutterschutzgesetz und während der Schwangerschaft, soweit sie nach ärztlicher Bescheinigung die Schule nicht besuchen können.

(2) Die Eltern richten einen Antrag auf Hausunterricht an die bisher besuchte Schule. Sie fügen das ärztliche Gutachten gemäß § 39 bei. Die Schule legt den Antrag dem Schulamt vor; sie kann auch einen eigenen Antrag stellen. Das Schulamt entscheidet über den Antrag und bestimmt die für den Hausunterricht zuständige Schule (Stammschule), in der Regel die bisher besuchte Schule.