§ 38 HessVwVG - Versteigerungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HessVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-12
Bei der Versteigerung ist nach § 1239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach den §§ 817 Abs. 1 bis 3, 817a und 818 der Zivilprozeßordnung zu verfahren. Der Empfang des Erlöses durch den Vollziehungsbeamten gilt als Zahlung des Pflichtigen, es sei denn, daß der Erlös hinterlegt wird (§ 44 Abs. 4).