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§ 20 PO-Externe-A - Erweiterungsprüfung in Lateinisch, Griechisch, Hebräisch

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abiturprüfung für Externe (Externen-Abiturprüfungsordnung - PO-Externe-A)
Amtliche Abkürzung
PO-Externe-A
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Externe, die die Hochschulreife bereits erworben haben, jedoch die für verschiedene Studienfächer als Prüfungsvoraussetzung geforderten Lateinkenntnisse, Griechischkenntnisse oder Hebräischkenntnisse noch nicht nachgewiesen haben, können in diesen Fächern Erweiterungsprüfungen zum Abiturzeugnis ablegen. Erweiterungsprüfungen können auch in zeitlichem Zusammenhang mit der Abiturprüfung abgelegt werden.

(2) Die Erweiterungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Beide Teile werden mit Noten gemäß § 48 Abs. 3 SchulG bewertet. Wird die schriftliche Prüfung mit der Note "ungenügend" bewertet, wird der Prüfling nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen; die Prüfung wird für nicht bestanden erklärt. Im Übrigen fasst der Prüfungsausschuss die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung zu einer Gesamtnote zusammen. Die Prüfung ist bestanden, wenn kein Prüfungsteil mit der Note ungenügend abgeschlossen wurde und die Gesamtnote mindestens ausreichend ist.

(3) Das Nähere regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften.