§ 20 PO-NSchA - Erweiterungsprüfung in Lateinisch, Griechisch, Hebräisch
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (PO-NSchA)
- Amtliche Abkürzung
- PO-NSchA
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die die Hochschulreife bereits erworben haben, jedoch die für verschiedene Studienfächer als Prüfungsvoraussetzung geforderten Lateinkenntnisse, Griechischkenntnisse oder Hebräischkenntnisse noch nicht nachgewiesen haben, können in diesen Fächern Erweiterungsprüfungen zum Abiturzeugnis ablegen. Erweiterungsprüfungen können auch in zeitlichem Zusammenhang mit der Abiturprüfung abgelegt werden.
(2) Die Erweiterungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Beide Teile werden mit Noten gemäß § 48 Abs. 3 SchulG bewertet. Wird die schriftliche Prüfung mit der Note "ungenügend" bewertet, wird der Prüfling nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen; die Prüfung wird für nicht bestanden erklärt. Im Übrigen fasst der Prüfungsausschuss die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung zu einer Gesamtnote zusammen. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens "ausreichend" ist.
(3) Das Nähere regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften.