§ 20 PO-Externe-A - Ergänzende Bestimmung für Prüflinge mit Behinderung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abiturprüfung für Externe (Externen-Abiturprüfungsordnung - PO-Externe-A)
- Amtliche Abkürzung
- PO-Externe-A
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Soweit es die Behinderung eines Prüflings erfordert, kann die obere Schulaufsichtsbehörde Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern oder sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt.