§ 91 ThürPersVG - Forschungseinrichtungen und Staatliche Studienakademie Thüringen

Bibliographie

Titel
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Amtliche Abkürzung
ThürPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2035-1

Für Forschungseinrichtungen und für das Lehrpersonal der Staatlichen Studienakademie Thüringen gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass § 75 Abs. 1 und 2, § 75a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie§ 78 nicht für die Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit gelten. § 88 Nr. 4 Satz 2 gilt entsprechend.