§ 91 ThürPersVG - Forschungseinrichtungen und Staatliche Studienakademie Thüringen

Bibliographie

Titel
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Amtliche Abkürzung
ThürPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2035-1

Für Forschungseinrichtungen für das Lehrpersonal der Staatlichen Studienakademie Thüringen gilt dieses Gesetz mit folgender Abweichung: § 74 Abs. 1, § 75 Abs. 1 und § 78 Abs. 1 gelten nicht für die Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit. § 88 Nr. 4 Satz 2 gilt entsprechend.