§ 91 ThürPersVG - Forschungseinrichtungen und Staatliche Studienakademie Thüringen

Bibliographie

Titel
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Amtliche Abkürzung
ThürPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2035-1

Für Forschungseinrichtungen und für das Lehrpersonal der Staatlichen Studienakademie Thüringen gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass § 75 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 Nr. 6 sowie § 78 nicht für die Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit gelten.