§ 1 RDG M-V - Ziel und Geltungsbereich des Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2120-3
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, den Rettungsdienst unter Wahrung der medizinischen Erfordernisse zu sozial tragbaren Benutzungsentgelten flächendeckend und bedarfsgerecht sicherzustellen.
(2) Das Land wirkt gemeinsam mit den Landkreisen und kreisfreien Städten, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie den Leistungserbringern auf eine Vergütung der im Rettungsdienst Beschäftigten hin, die sich an den einschlägigen Tarifen der im Rettungsdienst Beschäftigen orientiert. Die vergaberechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
(3) Der Rettungsdienst hat mit den Feuerwehren, den Katastrophenschutzbehörden, den Krankenhäusern, dem Öffentlichen Gesundheitsdienst sowie den Hilfsorganisationen, die den Wasserrettungsdienst betreiben, zusammenzuarbeiten. Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Leistungsanbieter zu berücksichtigen.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Sanitätsdienste der Polizei, der Bundeswehr und der Bundespolizei sowie nicht für Sanitätsdienste innerhalb von öffentlichen Veranstaltungen mit einer Vielzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern.