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§ 3 RDG M-V - Rettungsfahrzeuge

Bibliographie

Titel
Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Amtliche Abkürzung
RDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2120-3

(1) Für die Notfallrettung, den qualifizierten Krankentransport und den Intensivtransport sind Krankenkraftwagen einzusetzen, sofern nicht Rettungsmittel der Luftrettung zum Einsatz kommen.

(2) Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für die Notfallrettung (Rettungstransportwagen, Notarztwagen), den Intensivtransport (Intensivtransportwagen) oder für den qualifizierten Krankentransport nach dem anerkannten Stand der Technik und medizinischen Wissenschaft eingerichtet und ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (§ 52 Absatz 3 Nummer 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Außerdem können Fahrzeuge eingesetzt werden, durch die eine Notärztin oder ein Notarzt und die für die Notfallrettung erforderliche technische und medizinische Ausrüstung zum Einsatzort gebracht werden (Notarzteinsatzfahrzeug) oder Fahrzeuge, die die telemedizinische Begleitung des nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals am Einsatzort durch eine Notärztin oder einen Notarzt ermöglichen.

(3) Rettungstransporthubschrauber sind Hubschrauber, die für die Notfallrettung nach dem anerkannten Stand der Technik und medizinischen Wissenschaft eingerichtet und ausgerüstet sind und die entsprechenden luftfahrtrechtlichen Vorschriften erfüllen. Ihre Aufgaben sind Primäreinsätze im Rahmen der Notfallrettung, dringliche Sekundärtransporte, soweit hierfür keine Rettungsmittel des Intensivtransportes zum Einsatz kommen können, und der Transport der Notärztin oder des Notarztes und medizinischer Ausrüstung zum Einsatzort.

(4) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die technische und medizinische Mindestausrüstung der Rettungsfahrzeuge festzulegen.