§ 104 GemO - Sicherheiten und Gewährleistungen für Dritte
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn Gründe des Gemeinwohls es erfordern und die gemeindliche Haushaltswirtschaft dadurch nicht gefährdet werden kann.
(2) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Solche Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, soweit sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß für Rechtsgeschäfte, die den dort genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zur Leistung von Aufwendungen oder Auszahlungen erwachsen können.
(4) Die oberste Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung allgemein erteilen für Rechtsgeschäfte, die
- 1.von der Gemeinde zur Förderung des Städte- und Wohnungsbaues eingegangen werden oder
- 2.für den Haushalt der Gemeinde keine besondere Belastung bedeuten.