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  • ab 07.06.2021 (aktuelle Fassung)

§ 52c VGG - Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft bei Werkreihen aus Drittstaaten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) 
Amtliche Abkürzung
VGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
440-18

Soll die beabsichtigte Nutzung Werkreihen umfassen, die überwiegend Werke aus Staaten enthalten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (Drittstaaten), so ist die Rechtseinräumung nach § 52 nur wirksam, wenn die Verwertungsgesellschaft repräsentativ auch für Rechtsinhaber des jeweiligen Drittstaates ist.