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  • ab 07.06.2021 (aktuelle Fassung)

§ 141 VGG - Übergangsvorschrift für vergriffene Werke; Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) 
Amtliche Abkürzung
VGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
440-18

(1) Die §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 bis einschließlich 31. Dezember 2025 weiter anzuwenden.

(2) Ab dem 7. Juni 2021 sind Anträge auf Eintragung von Werken in das Register vergriffener Werke beim Deutschen Patent- und Markenamt unzulässig.

(3) Nutzungsrechte, die nach den §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung eingeräumt worden sind, enden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025.

(4) Sind Nutzungen, die nach den §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung erlaubt worden sind, auch nach Maßgabe der §§ 52 bis 52e erlaubt worden oder nach den §§ 61d und 61e des Urheberrechtsgesetzes gesetzlich erlaubt, so ist dies dem Deutschen Patent- und Markenamt mitzuteilen und im Register zu vermerken. Zuständig für die Mitteilung ist die Verwertungsgesellschaft (§ 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) oder die Kulturerbe-Einrichtung (§ 61d Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes).

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Übermittlung von Einträgen aus dem Register vergriffener Werke beim Deutschen Patent- und Markenamt an das Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum näher zu regeln.

(6) Das Register ist mit Ablauf des 31. Dezember 2025 zu schließen und die Bekanntmachung auf der Internetseite zu beenden.