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  • ab 01.07.1991 (außer Kraft)

§ 116 LDO - Beitreibung von Geldbeträgen (1)

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Amtliche Abkürzung
LDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2031

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Geldbeträge und Kosten werden, soweit sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt werden können, nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg beigetrieben.

(2) Wenn der Beamte oder der Verurteilte die ihm auferlegten Kosten nach Mahnung nicht bezahlt, können sie von den Besoldungs- oder Versorgungsbezügen oder vom Unterhaltsbeitrag abgezogen werden.