§ 1781 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
§ 1781 Nr. 4: StGB 450-2
Zum Vormunde soll nicht bestellt werden:
- 1.wer minderjährig oder nach § 1906 unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist;
- 2.wer nach § 1910 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Pfleger erhalten hat;
- 3.wer in Konkurs geraten ist, während der Dauer des Konkurses.