§ 1781 BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

§ 1781 Nr. 4: StGB 450-2

Zum Vormunde soll nicht bestellt werden:

  1. 1.
    wer minderjährig oder nach § 1906 unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist;
  2. 2.
    wer nach § 1910 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Pfleger erhalten hat;
  3. 3.
    wer in Konkurs geraten ist, während der Dauer des Konkurses;
  4. 4.
    wer der bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt ist, soweit sich nicht aus den Vorschriften des Strafgesetzbuchs ein anderes ergibt.