§ 1781 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Zum Vormunde soll nicht bestellt werden:
- 1.wer minderjährig ist;
- 2.derjenige, für den ein Betreuer bestellt ist;
- 3.wer in Konkurs geraten ist, während der Dauer des Konkurses.