§ 14 LWG - Kreiswahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.1

(1) 1Kreiswahlvorschläge werden beim Kreiswahlleiter eingereicht. 2Die Frist zur Einreichung läuft am 48. Tage vor der Wahl, 18 Uhr, ab.

(2) 1Der Kreiswahlvorschlag muss von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 2Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. 3Von den Unterzeichnern gilt der erste als Vertrauensperson für den Kreiswahlvorschlag und der zweite als ihr Vertreter, wenn nicht andere Wahlberechtigte des Wahlkreises oder eines anderen Wahlkreises als Vertrauensperson und Vertreter auf dem Kreiswahlvorschlag angegeben sind.

(3) 1Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. 2Hat er mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so sind seine Unterschriften auf Kreiswahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.

(4) Ist in dem Kreiswahlvorschlag angegeben, dass der Bewerber für eine Partei auftritt, für die die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 zutreffen, so genügt die Unterschrift der für den Wahlkreis zuständigen Landesleitung der Partei.

(5) 1Der Kreiswahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. 2In dem Kreiswahlvorschlag müssen Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort, Wohnung und Beruf oder Stand des Bewerbers angegeben sein. 3Tritt der Bewerber für eine Partei auf, so ist die Parteibezeichnung beizufügen. 4Die Hinzufügung einer Parteibezeichnung ist nur mit Zustimmung dieser Partei zulässig.

(6) In einem Wahlkreis darf von einer Partei nur ein Kreiswahlvorschlag zugelassen werden.

(7) Ein Bewerber darf nur in einem Wahlkreis und in diesem Wahlkreis nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden.