§ 14 LWGKreiswahlvorschläge

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.1

(1) Kreiswahlvorschläge werden beim Kreiswahlleiter eingereicht. Die Frist zur Einreichung läuft am 30. Tage vor der Wahl, 18 Uhr, ab.

(2) Der Kreiswahlvorschlag muss von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein. Von den Unterzeichnern gilt der Erste als Vertrauensperson für den Kreiswahlvorschlag und der Zweite als ihr Vertreter, wenn nicht andere Wahlberechtigte des Wahlkreises oder eines anderen Wahlkreises als Vertrauensperson und Vertreter auf dem Kreiswahlvorschlag angegeben sind.

(3) Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig.

(4) Ist in dem Kreiswahlvorschlag angegeben, dass der Bewerber für eine Partei auftritt, für die die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 zutreffen, so genügt die Unterschrift der für den Wahlkreis zuständigen Landesleitung der Partei.

(5) Der Kreiswahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. In dem Kreiswahlvorschlag müssen Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort, Wohnort, Wohnung und Beruf des Bewerbers angegeben sein. Tritt der Bewerber für eine Partei auf, so ist die Parteibezeichnung beizufügen. Die Hinzufügung einer Parteibezeichnung ist nur mit Zustimmung dieser Partei zulässig.

(6) In einem Wahlkreis darf von einer Partei nur ein Kreiswahlvorschlag zugelassen werden.

(7) Ein Bewerber darf nur in einem Wahlkreis und in diesem Wahlkreis nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden.