Anlage 1, Teil 28 BBesG - Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 7
Bibliographie
- Titel
- Bundesbesoldungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -
Inspekteur des Bundesgrenzschutzes
Ministerialdirigent
bei einer obersten Bundesbehörde
als der ständige Vertreter des Leiters der Personalabteilung im Bundesministerium der Verteidigung -
bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)
als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, 1)
als Leiter einer Hauptabteilung - 1)
Oberfinanzpräsident
Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik
Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Präsident der Bundesschuldenverwaltung 2)
Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst
Präsident des Bundesamtes für Finanzen
Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz
Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen
Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen
Präsident des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel
Präsident des Bundesausfuhramtes
Präsident des Bundesausgleichsamtes
Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung
als Generalsekretär -
Präsident des Bundeswehrverwaltungsamtes
Präsident einer Wehrbereichsverwaltung
Präsident eines Landesarbeitsamtes 4)
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Regierungspräsident
Senatsdirektor
in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde
als Leiter eines bedeutenden, dem Behördenleiter unmittelbar unterstellten Amtes - 1)
Senatsdirigent
in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 1)
Vizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung
Generalmajor
Konteradmiral
Generalstabsarzt
Admiralstabsarzt
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1) | Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zugeordnet ist. |
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2) | Der am 1. August 1992 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B8. |
3) | (weggefallen) |
4) | Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6. |