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  • ab 01.01.1994 (aktuelle Fassung)

§ 5 FraktG - Buchführung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Hessischen Landtag (Hessisches Fraktionsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
FraktG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-13

1Erhalten die Fraktionen Mittel nach § 2, so haben sie über ihre Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 gesondert Buch zu führen. 2Aus diesen Mitteln beschaffte Sachen mit einem Wert von mehr als 150,00 Deutsche Mark sind zu kennzeichnen und in einem besonderen Nachweis aufzuführen.