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  • ab 01.01.1994 (aktuelle Fassung)

§ 8 FraktG - Veröffentlichung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Hessischen Landtag (Hessisches Fraktionsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
FraktG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-13

Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags veröffentlicht die nach § 7 geprüften Rechnungen der Fraktionen mit dem Prüfungsergebnis als Drucksache.