§ 8 FraktG - Veröffentlichung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Hessischen Landtag (Hessisches Fraktionsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- FraktG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-13
Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags veröffentlicht die nach § 7 geprüften Rechnungen der Fraktionen mit dem Prüfungsergebnis als Drucksache.