§ 5 BremAbgG - Entschädigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BremAbgG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1100-a-3

(1) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Entschädigung in Höhe von 2.485 Euro.

(2) Die Entschädigung beträgt für den Präsidenten das Dreifache, für die Vizepräsidenten das Zweifache der Entschädigung nach Absatz 1.

(3) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 20 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an jeweils um ein Dreihundertfünfundsechzigstel.

(4) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Versorgungsempfänger, die eine Altersentschädigung oder Hinterbliebenenversorgung beziehen.

(5) Für die Zeit, für die der Abgeordnete eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages erhält, wird die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 nicht gewährt.