§ 46a BremAbgG - Abführung verbotener Zuwendungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BremAbgG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-a-3
Wer eine nach § 5 Absatz 2 Satz 3, nach § 46 oder nach den Ausführungsbestimmungen zu § 41 Absatz 1 verbotene Zuwendung empfängt, hat sie oder, falls dies nicht möglich ist, ihren Wert an die Freie Hansestadt Bremen abzuführen; die Präsidentin oder der Präsident macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend.