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§ 10 BremAbgG - Reisekostenentschädigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BremAbgG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1100-a-3

(1) Erstattungsfähig sind Reisen von Abgeordneten nur, wenn der Präsident der Bürgerschaft hierzu eingeladen oder seine schriftliche Zustimmung - in der Regel vorher - gegeben hat. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn die Reise im Interesse der Bürgerschaft erfolgt.

(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Bremischen Reisekostengesetz.