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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 64 GO - Erneute Beratung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

Wird eine Petition gemäß § 10 des Sächsischen Petitionsausschussgesetzes der Staatsregierung überwiesen und die gesetzte Frist nicht eingehalten, hat der Petitionsausschuss das Recht, über diese Petition erneut zu beraten. Gleiches gilt, wenn der Petitionsausschuss beschließt, dass er nach dem Bericht der Staatsregierung weiteren Beratungsbedarf hat.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)