§ 34 StBerG - Berufliche Niederlassung, auswärtige Beratungsstellen
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) 1Berufliche Niederlassung ist die Beratungsstelle, von der aus der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seinen Beruf überwiegend ausübt. 2Die berufliche Niederlassung ist innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung zu begründen.
(2) 1Auswärtige Beratungsstellen können unterhalten werden, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. 2Leiter der auswärtigen Beratungsstelle muß ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle hat.