§ 34 StBerG - Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen

Bibliographie

Titel
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Amtliche Abkürzung
StBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10

(1) 1Berufliche Niederlassung ist die Beratungsstelle, von der aus der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seinen Beruf selbständig ausübt. 2Als berufliche Niederlassung eines ausschließlich nach § 58 angestellten Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gilt seine regelmäßige, bei mehreren Anstellungsverhältnissen seine zuerst begründete Arbeitsstätte. 3Die berufliche Niederlassung ist innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung zu begründen.

(2) 1Weitere Beratungsstellen können unterhalten werden, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. 2Leiter der weiteren Beratungsstelle muß ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegt. 4Ist die weitere Beratungsstelle bis zum 31. Dezember 1993 auf dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet errichtet worden, kann die Berufskammer, in deren Bereich die weitere Beratungsstelle liegt, auf Antrag bis zum 31. Dezember 1995 eine Ausnahme von Satz 2 zulassen. 5Von dem Antrag ist auch die Berufskammer zu unterrichten, in deren Bereich der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seine berufliche Niederlassung hat. 6Eine Ausnahmegenehmigung ist nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zulässig. 7Vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist bei der für die berufliche Niederlassung zuständigen Berufskammer zu ermitteln, ob bereits eine Ausnahmegenehmigung nach Satz 4 beantragt oder erteilt worden ist.