§ 34 StBerG - Auswärtige Beratungsstellen
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
1Auswärtige Beratungsstellen können unterhalten werden, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. 2Leiter der auswärtigen Beratungsstelle muß ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein.