§ 34 StBerG - Auswärtige Beratungsstellen

Bibliographie

Titel
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Amtliche Abkürzung
StBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10

1Auswärtige Beratungsstellen können unterhalten werden, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. 2Leiter der auswärtigen Beratungsstelle muß ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein.