§ 13 KHG LSA - Sicherung der Zweckbindung
Bibliographie
- Titel
- Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KHG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2126.1
(1) Die Fördermittel sind zu erstatten, wenn das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan ausscheidet. Soweit mit den Fördermitteln Anlagegüter angeschafft oder beschafft worden sind, mindert sich die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer der jeweils geförderten Anlagegüter.
(2) Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde aus dem Krankenhausplan ausscheidet.
(3) Die Fördermittel sollen zurückverlangt werden, wenn sie entgegen festgesetzten Bedingungen oder Auflagen verwendet wurden.
(4) §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt bleiben unberührt.