§ 13 KHG LSA - Sicherung der Zweckbindung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KHG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2126.1
(1) Die Fördermittel sind zu erstatten, wenn das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan ausscheidet. Soweit mit den Fördermitteln Anlagegüter angeschafft oder beschafft worden sind, mindert sich die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer der jeweils geforderten Anlagegüter.
(2) Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit aus dem Krankenhausplan ausscheidet.
(3) Die Fördermittel sollen zurückverlangt werden, wenn sie entgegen festgesetzten Bedingungen oder Auflagen verwendet wurden.