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  • ab 30.05.2013 (aktuelle Fassung)

§ 13a KHG LSA - Verjährung von Ansprüchen des Landes

Bibliographie

Titel
Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
Amtliche Abkürzung
KHG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2126.1

Ansprüche des Landes auf Rückzahlung oder Verzinsung von Fördermitteln verjähren in 30 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag des durch den Eingangsvermerk nachgewiesenen Zugangs der baufachlichen Verwendungsnachweisprüfung der Staatshochbauverwaltung bei der Bewilligungsbehörde.