§ 20 SPersVG - Wahl des Wahlvorstandes in Dienststellen ohne Personalrat
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
Besteht in einer Dienststelle, welche die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 erfüllt, kein Personalrat, so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Die Wahl erfolgt mit der Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten der Dienststelle. § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.