§ 21 AO-SF - Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation

Bibliographie

Titel
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG - AO-SF)
Amtliche Abkürzung
AO-SF
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Der Unterricht im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation führt zu den Abschlüssen

  1. 1.
    der allgemeinen Schulen,
  2. 2.
    im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen,
  3. 3.
    im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung.

(2) Die Lautsprache und die Gebärdensprache sind gleichberechtigte Kommunikationsformen in allen Fächern.

(3) Die Schule kann im Rahmen der Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden die Deutsche Gebärdensprache (DGS) als eigenständiges weiteres Fach der Stundentafel anbieten, sofern die personellen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) An die Stelle des Fachs "Musik" tritt das Fach "Musik/Rhythmik".

(5) In den Klassen 1 und 2 erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in den Klassen 3 und 4 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres.

(6) Die Zeugnisse in den Klassen 1 bis 4 beschreiben das Arbeits- und Sozialverhalten sowie die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern. Die Zeugnisse der Klasse 3 enthalten darüber hinaus Noten, es sei denn, die Schulkonferenz hat den Verzicht auf Noten beschlossen. Die Zeugnisse in Klasse 4 enthalten einen Bericht im Sinne von Satz 1 und Noten. Die Zeugnisse ab Klasse 5 enthalten Noten.

(7) Alle Zeugnisse enthalten die Angabe des Förderschwerpunkts, ab Klasse 5 außerdem, in welchem Bildungsgang die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wird.

(8) Für die Schülerinnen und Schüler mit dem weiteren Förderschwerpunkt Lernen gelten die Absätze 1 bis 4 sowie §§ 26 bis 32.

(9) Für die Schülerinnen und Schüler mit dem weiteren Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung gelten die Absätze 1 bis 4 sowie §§ 33 bis 35.