§ 21 AO-SF - Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation

Bibliographie

Titel
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF)
Amtliche Abkürzung
AO-SF
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Der Unterricht im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation führt zu den Abschlüssen

  1. 1.

    der allgemeinen Schulen,

  2. 2.

    im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen,

  3. 3.

    im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung.

(2) Die Lautsprache und die Gebärdensprache sind gleichberechtigte Kommunikationsformen in allen Fächern.

(3) Die Schule kann im Rahmen der Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden die Deutsche Gebärdensprache (DGS) als eigenständiges weiteres Fach der Stundentafel anbieten, sofern die personellen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) An die Stelle des Fachs "Musik" tritt das Fach "Musik/Rhythmik".

(5) In den Klassen 1 und 2 erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in den Klassen 3 und 4 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres.

(6) Die Zeugnisse in den Klassen 1 bis 4 beschreiben die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern. Das Versetzungszeugnis in die Klasse 3 und die Zeugnisse der Klasse 3 enthalten darüber hinaus Noten, es sei denn die Schulkonferenz hat jeweils denVerzicht auf Noten beschlossen. Die Zeugnisse der Klasse 4 enthalten einen Bericht im Sinne von Satz 1 und Noten. Die Zeugnisse ab Klasse 5 enthalten Noten für die Fächer. Alle Zeugnisse enthalten außerdem die nach § 49 Absatz 2 und 3 SchulG erforderlichen Angaben.

(7) Alle Zeugnisse enthalten die Angabe des Förderschwerpunkts, ab Klasse 5 außerdem, in welchem Bildungsgang die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wird.

(8) Für die Schülerinnen und Schüler mit dem weiteren Förderschwerpunkt Lernen gelten die Absätze 1 bis 4 sowie §§ 26 bis 32.

(9) Für die Schülerinnen und Schüler mit dem weiteren Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung gelten die Absätze 1 bis 4 sowie §§ 33 bis 35.