Versionsverlauf

§ 63 BremPolG - Träger der Polizeihoheit

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

(1) Die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist Angelegenheit des Landes.

(2) Nehmen die Gemeinden Aufgaben nach Absatz 1 (polizeiliche Aufgaben) wahr, so handeln sie im Auftrage des Landes.