§ 63 BremPolG - Träger der Polizeihoheit
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
(1) Die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist Angelegenheit des Landes.
(2) Nehmen die Gemeinden Aufgaben nach Absatz 1 (polizeiliche Aufgaben) wahr, so handeln sie im Auftrage des Landes.