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§ 51i KomWO - Ermittlung des Wahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung
Amtliche Abkürzung
KomWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2806

Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses für die gleichzeitig stattfindenden Wahlen haben § 60 EuWO, § 67 BWO oder § 41 LWO Vorrang vor § 51 Abs. 3. Ist der Briefwahlvorstand für die Parlamentswahl mit dem Briefwahlvorstand für die kommunalen Wahlen verbunden, hat die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses für die Parlamentswahl ebenfalls Vorrang.