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§ 21 HessVwVG - Vollstreckung gegen Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Amtliche Abkürzung
HessVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-12

1Für die Vollstreckung gegen Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gilt § 739 der Zivilprozessordnung entsprechend. 2Für die Vollstreckung gegen Ehegatten sind auch die Vorschriften der §§ 740, 741, 743 und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.