§ 11 GKG-LSA - Umlage

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Amtliche Abkürzung
GKG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.7

(1) Soweit ihre eigenen Einnahmen nicht ausreichen, erhebt die Verwaltungsgemeinschaft zur Deckung ihres Finanzbedarfs von den Mitgliedsgemeinden eine Umlage. Die Umlage wird nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden bemessen. Der Gemeinschaftsausschuss kann durch einstimmigen Beschluss eine andere Regelung treffen.

(2) Der Umlagebeschluss ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(3) Die Umlage ist für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen.