§ 15 KVRG - Zuständigkeiten des Verbandsausschusses

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Kommunalverband Ruhrgebiet (KVRG)
Amtliche Abkürzung
KVRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2021

(1) Der Verbandsausschuss beschließt über alle nicht der Verbandsversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. Er hat insbesondere

  1. 1.
    die Beschlüsse der Verbandsversammlung vorzubereiten und durchzuführen,
  2. 2.
    die Tätigkeit der Ausschüsse zu überwachen und aufeinander abzustimmen,
  3. 3.
    die Verwaltungsführung des Verbandsdirektors zu überwachen,
  4. 4.
    die für die Aufstellung, Ergänzung und Änderung des Verbandsverzeichnisses notwendigen Entscheidungen zu treffen.

(2) Der Verbandsausschuss kann die Erledigung einzelner Verwaltungsaufgaben auf den Verbandsdirektor übertragen.

(3) Nach Ablauf der Wahlzeit der Verbandsversammlung übt der Verbandsausschuss seine Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neu gewählten Verbandsversammlung weiter aus.