§ 15 RVRG - Zuständigkeiten der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, Gliederung der Verbandsverwaltung, gesetzliche Vertretung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Regionalverband Ruhr (RVRG)
Amtliche Abkürzung
RVRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2021

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Verbandes, bereitet die Beschlüsse des Vorstandes und der Ausschüsse der Verbandsversammlung vor und führt sie in eigener Verantwortung aus. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt den Titel "Direktorin oder Direktor des Regionalverbandes Ruhr" (Regionaldirektorin oder Regionaldirektor). Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Verbandsverwaltung mit Unterstützung der Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter.

(2) Die Verbandsverwaltung gliedert sich in die Geschäftsbereiche Wirtschaftsführung, Planung und Umwelt; in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 kann ein weiterer Geschäftsbereich Kultur und Sport eingerichtet werden. Jeder Geschäftsbereich wird von einer Bereichsleiterin oder einem Bereichsleiter eigenverantwortlich geleitet. Sie oder er vertritt die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer in ihrem oder seinem Geschäftsbereich.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt den Verband in seinen Rechts- und Verwaltungsgeschäften. Eine Bereichsleiterin oder ein Bereichsleiter wird zur allgemeinen Vertreterin oder zum allgemeinen Vertreter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers bestellt.

(4) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer Anordnungen, die eines Beschlusses des Vorstandes bedürfen, ohne eine solche vorgängige Entscheidung im Einverständnis mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Vorstandes treffen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat den Vorstand unverzüglich zu unterrichten.